Dieser Aufkleber findet sich auf unserem Briefkasten:

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Er bringt in Bild und Schrift ein ganz konkretes Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck. Ich finde, man darf ihn ob seiner einfachen Klarheit sogar als überaus gelungen bezeichnen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat bereits 1988 (Urteil vom 20.12.1988, VI ZR 182/88) entschieden, dass der Einwurf von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens (Aufkleber!) eine Eigentums- und Besitzstörung sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Daraus resultiert ein Unterlassungs- und Abwehranspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 1004 BGB bzw. §§ 903, 1004, 862 BGB.

Das Bestreben „keine Werbung“ umfasst ausdrücklich auch Wahl- und Parteienwerbung. Siehe dazu exemplarisch Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.09.2001, 9 U 1066/00), Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 07.08.1991, 6 U 32/91), Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.11.1990, 6 U 136/88) oder Landgericht Bremen (Urteil vom 30.11.1989, 2 O 1457/89).

Heute in unserem Briefkasten:

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Es gibt zur bevorstehenden Kommunalwahl eine ganze Reihe von Parteien, vor allem Personen, die mir sehr sympathisch sind und die ich gerne im Ingolstädter Stadtrat sehe – deshalb auch heftiges kumulieren und panaschieren am 16. März 2014 … Aber selbst von diesen will ich in unserem Briefkasten meine Ruhe (Aufkleber!) haben. Kaum steigerbar dann die Freude, wenn mir eine Partei sehr unsympathisch ist. Eine deren Wahlkämpfer – trotz behaupteter besonders tiefer Zuneigung für die einheimische Bevölkerung – mit einer empfindlichen DEUTSCH-Leseschwäche (Aufkleber!) überraschen. Die sich für mich „interessieren und zuhören“:

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Besser als mit diesem – übrigens auch bemerkenswert geduldigem Papier – hätten sie das nicht zum Ausdruck bringen können. Schön wenn sich heute noch jemand so viel Mühe macht. Und sie trägt Früchte. Es besteht weiterhin keine Gefahr auch nur einer Stimme von mir. Bei der nächsten Müllauffuhr wirds freilich juristischer 😉

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