Zum Fünfjährigen der Kanzlei am 01. Juli 2011 versprach ich: „Wenn ich mal viel Zeit habe, versuche ich zu klären, ob dieses Video “gefahrlos” hier (= extra prima good) laufen kann.“ Es ging und geht dabei um das rechtssichere Einbetten externer Inhalte (z.B. von YouTube) auf z.B. Blogs und sozialen Netzwerken.
Ich habe gerade überhaupt keine Zeit. Allein – die Geschichte scheint aus urheberrechtlicher Sicht geklärt! Denkbar sind aber weiter die Verletzung von z.B. Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechten. Und Juristen wären keine solchen, wenn sie nicht weitere Fragen aufwerfen würden (z.B. zur Störerhaftung) … Trotzdem fühle ich mich aktuell recht sicher im Sattel.
Über das LG München I ging die Problematik zum OLG München und von dort zum BGH. Dieser legte schließlich dem EuGH die Rechtsfrage vor. Der antwortete nunmehr wie folgt (Beschluss vom 21.10.2014, C – 348/13):
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“
Ta-ta! Für diesen Fall habe ich mir ein Stück der britischen Jazzer „Polar Bear“ hingelegt – „Peepers“. Geil!
… damit wären für mich alle Klarheiten beseitigt 😉
wow, tolle Musik
Liebe Grüße